Allgemeine Geschäftsbedingungen
Um mögliche Konflikte von vorneherein zu begrenzen, finden Sie hier unsere AGB.
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
2. Unsere Allg. Geschäftsbedingungen gelten, soweit es sich beidseitig um ein Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten. Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
3. Vereinbarungen, die wir abweichend oder ergänzend zu den Allg. Geschäftsbedingungen mit dem Kunden getroffen haben, gehen diesen Allg. Geschäftsbedingungen vor, sofern diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden. Mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.
§2 Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben. Der Kunde erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
2. Wir sind berechtigt, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen, sofern dadurch schutzwürdige Interessen des Kunden nicht beeinträchtigt werden.
§ 3 Preisangaben, Kostenvoranschlag
1. Auf ausdrückliches Verlangen des Kunden vermerken wir im Auftragsschein die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der bei uns ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Kunde eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von zwei Wochen gebunden. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages der Auftrag erteilt, so darf der Gesamtpreis des Auftrags um mehr als 10% nur mit Zustimmung des Kunden überschritten werden. 3. Alle angegebenen Preise sind im Verhältnis zu einem Endkunden sog. Endpreise und verstehen sich inkl. der gesetzl. Umsatzsteuer sowie sonstigen Nebenkosten. Soweit es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt, sind alle angegebenen Preise Nettopreise und verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 4 Fertigstellung
1. Wir sind verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang ggf. dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine Verzögerung ein, werden wir unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin nennen.
2. Halten wir bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als vierundzwanzig Stunden schuldhaft nicht ein, so haben wir nach Wahl des Kunden diesem ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Motorfahrzeuges zu erstatten. Der Kunde hat uns das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftraggegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschaden ist mit Ausnahme bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen. Wir sind auch für die während des Verzuges durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.
3. Für höhere Gewalt oder Betriebsstörungen z. B. durch Streik, Aussperrung, Pandemien, Ausbleiben von Fachkräften oder von Zulieferungen ohne eigenes Verschulden haften wir nicht. So hat der Kunde keinen Anspruch auf Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges, sollte sich aufgrund höherer Gewalt der Fertigstellungstermin verzögern. Wir sind jedoch verpflichtet, den Kunden über die Verzögerung zu unterrichten, soweit uns dies möglich und zumutbar ist.
§ 5 Abnahme
1. Die Abnahme des Auftraggegenstandes erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, in unserem Betrieb. 2. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach fest vereinbartem Fertigstellungstermin, oder der Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung, abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf zwei Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug können wir dem Kunden die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.
§ 6 Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preis oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien gesondert auszuweisen.
2. Ist mit dem Kunden Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes vereinbart, erfolgt dies auf seine Rechnung und Gefahr. Unsere Haftung nach § 10 bleibt davon unberührt.
3. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
4. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
5. Eine etwaige Berichtigung unserer Rechnung muss ebenso wie eine Beanstandung des Kunden, schriftlich und spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen. Nachfolgende Einwendungen sind ausgeschlossen.
§ 7 Zahlung
1. Zahlungen sind bei Übergabe des Auftragsgegenstandes, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung - ohne Skonto oder sonstige Nachlässe - zu leisten.
2. Zahlungen bei Übergabe sind in bar oder mittels EC-Karte zu leisten. Eine andere Zahlungsweise, insbesondere die Entgegennahme von Schecks, deren Höhe die vom Aussteller der Scheckkarte garantierte Zahlung übersteigt, bedarf einer besonderen Vereinbarung.
3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden, die in einem engen synallagmatischen Verhältnis zu unseren Forderungen stehen. Mit solchen Forderungen kann der Kunde ungekürzt aufrechnen.
4. Verzugszinsen werden mit 5% p. a. über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Weisen wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nach, so ist dieser Zinssatz anzusetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
5. Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
§ 8 Erweitertes Pfandrecht
Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Dieses Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Kunden gehört.
§ 9 Gewährleistung
Wir tragen für die in Auftrag gegebenen Arbeiten die Gewährleistung nach dem Gesetz, sofern nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist:
1. Nimmt der Kunde den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels an, stehen ihm Gewährleistungsansprüche in dem nachfolgend beschriebenen Umfang nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Mängel sollen uns unverzüglich nach der Feststellung schriftlich angezeigt und genau bezeichnet werden. Normaler Verschleiß begründet keinen Gewährleistungsanspruch.
3. Wir beheben einen gewährleistungsbegründenden Mangel auf unsere Kosten. Sollte ein Dritter die Mängelbeseitigung vornehmen, ohne dass uns vorher die Möglichkeit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde, so sind wir nicht verpflichtet, die durch die Inanspruchnahme des Dritten entstandenen Kosten zu übernehmen, es sei denn - das Fahrzeug ist infolge des Mangels betriebsunfähig geworden, befindet sich mehr als dreißig 30 Kilometer von unserem Betrieb entfernt und wir haben der Mängelbeseitigung durch den Dritten zuvor zugestimmt;- es liegt ausnahmsweise sonst ein zwingender Grund für die sofortige Inanspruchnahme des Dritten vor; der Kunde ist jedoch verpflichtet, uns unverzüglich hiervon unter Angabeder Anschrift des beauftragten Betriebes zu unterrichten.
4. Die Mängelbeseitigung erfolgt ohne Berechnung derjenigen Aufwendungen, die unmittelbar zum Zwecke der Nachbesserung erforderlich sind, insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, werden die Abschleppkosten von uns nicht übernommen.
5. Erfolgt in den genannten Ausnahmefällen die Mängelbeseitigung durch einen Dritten, hat der Kunde in dem Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer uns obliegenden Mängelbeseitigung handelt und dass uns ausgebaute Teile innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung zu stellen sind. Wir sind zur Erstattung der dem Kunden nachweislich entstanden Reparaturkosten verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung möglichst niedrig gehalten werden.
6. Wir haben zwei Nachbesserungsversuche. Schlägt auch die zweite Nachbesserung fehl, kann der Kunde Rücktritt vom Vertrag, Minderung (Herabsetzung der Vergütung) und/oder unter Maßgabe des § 10 Schadenersatz verlangen.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate.
§ 10 Haftung
1. Wir haften für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, für Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) sowie bei einem Schaden an Leib, Leben und/oder der Gesundheit unbeschränkt. Gleiches gilt Allg. Geschäftsbedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge bei einer Verletzung einer zugesicherten Eigenschaft sowie bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die uns die Beauftragung nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertragsverhältnisses überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Unsere Haftung bei einer leicht fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist jedoch auf typische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden beschränkt. Darüber hinausgehend ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
2. Unsere Haftung für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschl. Sparbücher, Scheckhefte, Schecks und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die von uns nicht ausdrücklich und schriftlich in Verwahrung genommen sind, ist – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
3. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer gesetzl. Vertreter wie auch zugunsten unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
4. Wir haben etwaige Schäden und Verluste von Auftragsgegenständen, die sich in unserer Obhut befinden, unverzüglich dem Kunden anzuzeigen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand bei Rückgabe eingehend zu untersuchen. Festgestellte Schäden und Verluste am Auftragsgegenstand sowie von sich in dem Auftragsgegenstand befindlichen Wertgegenstände und/oder Zubehör sind uns anzuzeigen und genau zu bezeichnen. Der Kunde ist nachfolgend mit dem Vorbringen von offensichtlichen Schäden und Verlusten ausgeschlossen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Wir sind berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. 2. Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftraggegenstandes geworden sind, behalten wir uns das Eigentum daran bis zur vollständigen Bezahlung vor.
§ 12 Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf von 1980 sowie andere Kollisionsnormen finden keine Anwendung.
2. Sollte ein Punkt der Vertragsbeziehung mit dem Kunden aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder später werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Klausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen. Das gleiche gilt für eine Lücke des Vertrages. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was diese Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
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